Könnte mal bitte jemand eine Vorschrift erlassen, daß Unterschriften aus mehr als drei Linien bestehen müssen? Dann hätte ich die "Unterschrift" unter dem mir gerade vorliegenden Vertrag auch sofort als solche erkannt und nicht für eine Anmerkung (des Sachbearbeiters?) gehalten.
3 Kommentare:
§126 (1) BGB:
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Lieber observer, das ist mir bekannt, doch leider ist der Begriff "Namensunterschrift" sehr dehnbar. :o(
Das hatte ich fast befürchtet.
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