Äußerst unangenehm zufällig einen Vorgang zu entdecken, der seit Juli(!) auf Bearbeitung wartet. Aber wenigstens ist er (1) nicht dringend und (2) bin ich dafür nicht verantwortlich. Das lindert den Schmerz ungemein.
1 Kommentar:
Anonym
hat gesagt…
...und drittens ist eine Untätigkeitsklage erst nach Ablauf von 6 Monaten zulässig, also frühestens im nächsten Kalenderjahr; also Akte noch einmal beiseite legen,es gibt sicher noch dringendere Fälle, oder?
"Es gibt eine Theorie, die besagt, wenn jemals irgendwer genau herausfindet, wozu das Universum da ist und warum es da ist, dann verschwindet es auf der Stelle und wird durch noch etwas Bizarreres und Unbegreiflicheres ersetzt. - Es gibt eine andere Theorie, nach der das schon passiert ist."
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...und drittens ist eine Untätigkeitsklage erst nach Ablauf von 6 Monaten zulässig, also frühestens im nächsten Kalenderjahr; also Akte noch einmal beiseite legen,es gibt sicher noch dringendere Fälle, oder?
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