Donnerstag, Dezember 15, 2005

Verspätet

Äußerst unangenehm zufällig einen Vorgang zu entdecken, der seit Juli(!) auf Bearbeitung wartet. Aber wenigstens ist er (1) nicht dringend und (2) bin ich dafür nicht verantwortlich. Das lindert den Schmerz ungemein.

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

...und drittens ist eine Untätigkeitsklage erst nach Ablauf von 6 Monaten zulässig, also frühestens im nächsten Kalenderjahr; also Akte noch einmal beiseite legen,es gibt sicher noch dringendere Fälle, oder?